Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen
Grenzkommission
§ 9.
(1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
Schlagworte
Einstimmigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000506
Dokumentnummer
NOR12007477
alte Dokumentnummer
N1197210995S
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