§ 9 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Instandsetzungsarbeiten

§ 9.

(1) Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß, durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine der Einbringungsstelle vor dem Beginn der Arbeit vorzuführen. Die Einbringungsstelle hat den Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig versperrt ist.

(2) Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit ist die Freistempelmaschine neuerlich der Einbringungsstelle vorzuführen. Diese hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

(3) Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine so zu warten (insbesondere die Farbgebung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke jederzeit sichergestellt ist; die erteilte Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb Berechtigte trotz Aufforderung der Einbringungsstelle diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von der Einbringungsstelle gesetzten Frist nicht nachkommt. Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen und kann auf Antrag verlängert werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027800

alte Dokumentnummer

N2196818643R

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