Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen
§ 9.
(1) Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelnetzbetreiber anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelrundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung der Kabelrundfunkprogramme.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als hundert Haushalten dienen.
(4) Die Kabelrundfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelrundfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
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