§ 9 Altfahrzeugeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

§ 9.

(1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:

  1. 1. die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
  2. 2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
  3. 3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
  4. 4. die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
  5. 5. die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
  2. 2. den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und
  3. 3. sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

Schlagworte

Berichtspflicht, Rücknahmewirtschaft, Demontagewirtschaft,

Shredderwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037122

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