§ 9 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

Erhebung des Beitrags

§ 9.

(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136052

alte Dokumentnummer

N8199224222J

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