2. Teil
Schutz des Lebens und der Gesundheit
1. Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen Dosisbegriffe
§ 9.
In den Festlegungen dieser Verordnung bezieht sich der Begriff Dosis auf Äquivalentdosen. Strahlungswichtungs- und Gewebewichtungsfaktoren sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die effektive Dosis ist die Summe der nach Anlage 2 lit. D gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen und Geweben.
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