§ 9 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

2. Teil

Schutz des Lebens und der Gesundheit

1. Abschnitt

Allgemeine Schutzbestimmungen Dosisbegriffe

§ 9.

In den Festlegungen dieser Verordnung bezieht sich der Begriff Dosis auf Äquivalentdosen. Strahlungswichtungs- und Gewebewichtungsfaktoren sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die effektive Dosis ist die Summe der nach Anlage 2 lit. D gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen und Geweben.

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