§ 9 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Wahlkörper

§ 9

(1) Wahlkörper sind

  1. 1. in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
  1. a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
  2. b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
  3. c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),
  4. d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und
  1. 2. in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
  1. a) Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und
  2. b) Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).

(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).

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