§ 9 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 9.

In allen Bundesländern – ausgenommen Wien – sind Zweigwahlkommissionen einzurichten. Die Zweigwahlkommissionen haben

  1. 1. die Wählerlisten aufzulegen,
  2. 2. die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen, wobei je Wahltag eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden für die Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen ist,
  3. 3. den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
  4. 4. die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren,
  5. 5. die von den Sprengelwahlkommissionen übermittelten Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die Hauptwahlkommission weiterzuleiten,
  6. 6. die gemäß § 55 Z 4 übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,
  7. 7. das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107269

alte Dokumentnummer

N6199328281J

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