Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 9.
In allen Bundesländern – ausgenommen Wien – sind Zweigwahlkommissionen einzurichten. Die Zweigwahlkommissionen haben
- 1. die Wählerlisten aufzulegen,
- 2. die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen, wobei je Wahltag eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden für die Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen ist,
- 3. den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
- 4. die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren,
- 5. die von den Sprengelwahlkommissionen übermittelten Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die Hauptwahlkommission weiterzuleiten,
- 6. die gemäß § 55 Z 4 übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,
- 7. das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107269
alte Dokumentnummer
N6199328281J
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