Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1991
§ 9. Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer
(1) Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium (§ 13 Abs. 1) durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden.
(3) Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren Plätze (§ 10 Abs. 4) aufzunehmen. Die Aufnahme ist im Studienbuch (§ 10 Abs. 5) zu beurkunden.
(4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4), Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.
(5) Die Vorschriften der §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1991
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118700
alte Dokumentnummer
N7196613907L
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