§ 9 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufgaben des Ausbildungsrates

§ 9.

(1) Der Ausbildungsrat dient der Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 1. Er stellt einen Ort des institutionalisierten Dialogs zwischen den mit Aus- und Weiterbildungsfragen im Sinne von § 1 befassten Entscheidungsträgern des Bundes und der Bundesländer sowie Experten der sonstigen in § 3 genannten Institutionen dar.

(2) Aufgaben des Ausbildungsrates im Einzelnen im Sinne der in § 1 genannten Ziele sind:

  1. 1. die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, für die Erlassung von Ausbildungsvorschriften und die Gestaltung, Herausgabe und Verwaltung von Aus- und Weiterbildungsmaterialien,
  2. 2. die Ausarbeitung eines langfristigen Konzepts („Masterplan Aus- und Weiterbildung Verbrauchergesundheit“) einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung dieses Konzepts,
  3. 3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Fragen der Aus- und Weiterbildung im Sinne des § 1 berühren oder berühren können,
  4. 4. die Erstattung von Verbesserungsvorschlägen für die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Nutzung der beim Bund und in den Ländern vorhandenen Ressourcen und
  5. 5. die Erstattung von Empfehlungen für ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm betreffend die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsfrage, Ausbildungsprogramm, Ausbildungsmaterial, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070482

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