Aufgaben des Ausbildungsrates
§ 9.
(1) Der Ausbildungsrat dient der Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 1. Er stellt einen Ort des institutionalisierten Dialogs zwischen den mit Aus- und Weiterbildungsfragen im Sinne von § 1 befassten Entscheidungsträgern des Bundes und der Bundesländer sowie Experten der sonstigen in § 3 genannten Institutionen dar.
(2) Aufgaben des Ausbildungsrates im Einzelnen im Sinne der in § 1 genannten Ziele sind:
- 1. die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, für die Erlassung von Ausbildungsvorschriften und die Gestaltung, Herausgabe und Verwaltung von Aus- und Weiterbildungsmaterialien,
- 2. die Ausarbeitung eines langfristigen Konzepts („Masterplan Aus- und Weiterbildung Verbrauchergesundheit“) einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung dieses Konzepts,
- 3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Fragen der Aus- und Weiterbildung im Sinne des § 1 berühren oder berühren können,
- 4. die Erstattung von Verbesserungsvorschlägen für die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Nutzung der beim Bund und in den Ländern vorhandenen Ressourcen und
- 5. die Erstattung von Empfehlungen für ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm betreffend die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildungsfrage, Ausbildungsprogramm, Ausbildungsmaterial, Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070482
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