§ 9 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2016

Information über Auskunftspflichten

§ 9

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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