Erlöschen der Bewilligung
§ 9.
(1) Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.
(2) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159257
alte Dokumentnummer
N9199912714Y
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