§ 9
(1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen.
(2) Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.
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