Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraft.
(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:
- 1. Auf diese Packungen sind § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.
- 2. Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.
- 3. Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.
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