§ 9 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Aufgabenstellungen

§ 9.

(1) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist den Prüfungskandidaten bei schriftlichen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben schriftlich vorzulegen.

(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.

(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.

(5) An den im 1. Abschnitt des 2. Teiles genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.

(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder

  1. 1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
  2. 2. wenn dies im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten (Techniker)Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit

(7) Im Falle des Abs. 6 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.

(8) Im Falle des Abs. 6 Z 2 ist eine Aufgabenstellung über das (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt bzw. die Projektarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten oder einer Gruppe von Prüfungskandidaten, die das jeweilige (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt oder die Projektarbeit gemeinsam erstellt haben, schriftlich vorzulegen. Die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 1. Semesters der letzten Schulstufe, die Auswahl des (Techniker)Projektes oder des Themenschwerpunktes hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen, wobei jeweils das Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten anzustreben ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127679

alte Dokumentnummer

N7199813357I

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