Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 9.
Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
- 1. Abfallbeschreibung;
- 2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
- 3. Bestimmungsort und
- 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003119
Dokumentnummer
NOR40048736
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