§ 9 Abfallnachweisverordnung 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

§ 9.

Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

  1. 1. Abfallbeschreibung;
  2. 2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
  3. 3. Bestimmungsort und
  4. 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048736

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