Anrechnungen auf die Ausbildungszeit
§ 9.
Zeiten
- 1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
- 2. einer Familienhospizkarenz,
- 3. einer Pflegekarenz,
- 4. einer Erkrankung,
- 5. einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit,
- 6. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,
- 7. einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, und
- 8. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
- während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.
Schlagworte
Erholungsurlaub
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40267397
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