§ 9 A-QSRL

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2006

Unteilbarkeit der Durchführung der externen Qualitätsprüfung

§ 9

(1) Ein gemäß § 5 A-QSG bestellter Qualitätsprüfer hat die externe Qualitätsprüfung zur Gänze unter seiner ausschließlichen eigenen Verantwortung durchzuführen.

(2) Die volle oder teilweise Substitution ist untersagt.

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