Unteilbarkeit der Durchführung der externen Qualitätsprüfung
§ 9
(1) Ein gemäß § 5 A-QSG bestellter Qualitätsprüfer hat die externe Qualitätsprüfung zur Gänze unter seiner ausschließlichen eigenen Verantwortung durchzuführen.
(2) Die volle oder teilweise Substitution ist untersagt.
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