Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen nach dem 1. Jänner 2021
§ 9.
(1) Für förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 1. Jänner 2021 erfolgten Errichtung oder Neugründung kein Rechnungsabschluss für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, wird für die Berechnung des Einnahmenentfalls die Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 und 25% der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds zugrunde gelegt. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Abs. 1 für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß § 7 Abs. 2 in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.
(3) Im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen ist im Vergleichszeitraum und für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245261
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