Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9.
(1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
- 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,
- 3. Tanzschulen,
- 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- 5. Schaubergwerke,
- 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- 7. Indoorspielplätze,
- 8. Paintballanlagen,
- 9. Museumsbahnen,
- 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen.
(6) Der Betreiber darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
(7) Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gilt zusätzlich Abs. 4.
Schlagworte
Konzertarena, Freizeiteinrichtung, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Gesetzesnummer
20011690
Dokumentnummer
NOR40238832
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