§ 9 5. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

Gastgewerbe

§ 9.

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. 2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und
  4. 4. Betrieben,

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 gilt:

  1. 1. Kunden haben eine Maske zu tragen.
  2. 2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
  3. 3. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
  4. 4. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.

(7) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.

Schlagworte

Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40238932

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