Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9.
(1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
- 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,
- 3. Tanzschulen,
- 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- 5. Schaubergwerke,
- 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- 7. Indoorspielplätze,
- 8. Paintballanlagen,
- 9. Museumsbahnen,
- 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
- 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
- 2. Bibliotheken,
- 3. Büchereien und
- 4. Archive
- gilt § 5 Abs. 1. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts sowie Konzertsäle und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.
(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Freizeit- und Kultureinrichtungen von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022
Schlagworte
Freizeiteinrichtung, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022
Gesetzesnummer
20011806
Dokumentnummer
NOR40242413
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