§ 9 3. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen

§ 9.

(1) Förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer im Jahr 2019 erfolgten Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss für 2019 vorliegt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung bestimmen oder die Einnahmen des Jahres 2020 zugrunde legen. Dies ist analog für eine im Jahr 2020 erfolgte Neu- oder Umgründung oder eine sonstige Strukturänderung auf das Jahr 2020 anzuwenden. Die Methode und die daraus errechnete Höhe der Einnahmen und der Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.

(2) Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im ersten Halbjahr 2021 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Schlagworte

Neugründung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235771

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