Tritt für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft (vgl. § 23 Abs. 10).
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 9.
- 1. Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
- 2. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
- nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a) In Bezug auf nicht von § 4 erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn
- 1. die Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 und
- 2. Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2
vorweisen.
(3) Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(4) Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40237430
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