§ 9. Gleichzeitige Inskription an verschiedenen Hochschulen
(1) Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule, so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten Formularen auch eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4) ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.
(2) Hat der ordentliche Hörer gemäß dem Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4), einen Evidenzbogen (Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular 20, Formular 20 a) an die Evidenzstelle der Hochschule, an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.
(3) Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im § 2 Abs. 2 lit. c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007179
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