§ 9 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2013

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

§ 9

(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
  2. 2. Nummer der Globalgenehmigung;
  3. 3. Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
  4. 4. Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
  5. 5. Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
  6. 6. Menge und Wert der verbrachten Güter.

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