§ 9 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 9.

(1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051919

alte Dokumentnummer

N3199223967J

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