Kontrolle nach dem Endbeschuß
§ 9.
(1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.
(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151344
alte Dokumentnummer
N9198816882J
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