§ 99f.
Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40156215
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