§ 99b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Aufschiebung der Zwangsverwaltung

§ 99b.

Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096259

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