Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
§ 99b.
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98 und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 99.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)