Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe
§ 99a.
Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während
- 1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,
- 2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,
- 3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
- 4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
- 5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
- 6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
- 7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
- 8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
Schlagworte
Krankengeld, Heilanstalt, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40022610
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