§ 99a AKG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

§ 99a.

(1)   Abweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

(2)  Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40223020

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