Lagerräume, Verschluß, Ersatzpflicht
§ 99.
(1) Die Räume eines Zollagers sind von der Lagerverwaltung unter Verschluß zu halten. Freilagerflächen und Umschlagflächen sind zu diesem Zweck zu umzäunen. Das Zollamt ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen. Die Räume des Zollagers und die Umzäunungen müssen zu diesem Zweck nach näherer Anordnung in der Lagerbewilligung so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst deutliche Spuren einer Beschädigung zu hinterlassen. Beabsichtigte Änderungen an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt anzuzeigen und bedürfen dessen Bewilligung; diese ist zu erteilen, wenn durch die Änderungen die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) In der Lagerbewilligung kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf den Verschluß des Zollagers oder von Teilen des Zollagers verzichtet werden, wenn wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Lagerung hiefür kein Bedarf besteht. Weitergehende Erleichterungen nach § 104 bleiben unberührt.
(3) Die Lagerverwaltung ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051785
alte Dokumentnummer
N3199222303J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)