§ 99. Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Segelflieger.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1 und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.
(3) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4 bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.
(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.
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