§ 99.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 99.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)