§ 99 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Interne Sicherungsgeschäfte

§ 99

Kreditinstitute können interne Sicherungsgeschäfte gemäß § 195 für die Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Erfüllt die Übertragung die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, kommen die für persönliche Sicherheiten geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags und des erwarteten Verlustbetrags zur Anwendung.

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