Lehrer
§ 99.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118510
alte Dokumentnummer
N7196212143Y
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