§ 99 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Lehrer

§ 99.

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118510

alte Dokumentnummer

N7196212143Y

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