Besondere Übergangsbestimmungen für Wachebeamte des
Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 99
§ 99. § 140 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie auf die Bemessung des Versorgungsgenusses von Hinterbliebenen nach solchen Beamten nicht anzuwenden.
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