§ 99 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Abschnitt II

Schlußbestimmungen Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 99.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach § 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010068

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