§ 99
§. 99.Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsclausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Uebereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Acten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.
(2) Der Notar muß dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken.
Schlagworte
Beglaubigungsklausel, Übereinstimmung, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015753
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