§ 99 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 99

§. 99.Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsclausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Uebereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Acten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.

(2) Der Notar muß dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken.

Schlagworte

Beglaubigungsklausel, Übereinstimmung, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)