§ 99 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 99

§ 99. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

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