Verpflichtung des Gemeinschuldners.
§ 99.
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
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Verpflichtung des Gemeinschuldners.
§ 99.
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
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