Ausschluß von der Ausbildung
§ 99.
(1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
- 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
- 2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder
- 3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder
- 4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
- 1. der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
- 2. dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)