Maler und Anstreicher
§ 99.
Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51) sind auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070082
alte Dokumentnummer
N5197418481S
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