§ 99 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Maler und Anstreicher

§ 99.

Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51) sind auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070082

alte Dokumentnummer

N5197418481S

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