§ 99 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

§ 99

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. Sanitätsunteroffiziere mit
  1. a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
  2. b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst'' und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
  1. 2. Sanitätschargen mit
  1. a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
  2. b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

    und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. § 123 Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.

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