§ 99 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 99.

(1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

  1. 1. sie sich in Schubhaft befinden;
  2. 2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben;
  3. 3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;
  4. 4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;
  5. 5. ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
  6. 6. ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder
  7. 7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. 1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
  4. 4. schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
  5. 5. seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind;
  6. 6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 nicht bestätigt;
  7. 7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
  8. 8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden.

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