Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 98j.
(1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
- 1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
- a) Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
- b) Verdachtsmeldungen,
- c) die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
- d) die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
- e) geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
- 2. das in ihrer Kanzlei befasste Personal
- a) mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
- b) in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2) In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.
(3) Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
Schlagworte
Kontrollsystem
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40118772
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