Ausführung durch Dritte
§ 98f.
(1) Hinsichtlich der in § 98b Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
- 2. sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
- 3. der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 98b bis 98d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40118768
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