§ 98e VAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Ausführung durch Dritte

§ 98e.

(1) Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

  1. 1. Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG ;
  2. 2. Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG ;
  3. 3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG ; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG) verfügen;
  4. 4. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.

(2) Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Abs. 1 Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sie

  1. 1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und
  2. 2. Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.

(3) Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.

(5) Dieser Paragraph gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Schlagworte

"Outsourcing"-Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40135193

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